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Strategie & Portfolio
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ETF-Auswahl

ETFs und Steuern: Steuerliche Aspekte beim Investieren
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- ETF-Erträge unterliegen der Kapitalertragsteuer in Höhe von 25%. Hinzu kommen Solidaritätszuschlag (5,5% auf die Steuer) und eventuell Kirchensteuer (je nach Bundesland 8% bis 9% auf die Steuer).
- Besteuert werden Zinsen, Dividenden und realisierte Kursgewinne.
- Die Kapitalertragsteuer wird von deutschen Depotbanken direkt einbehalten und an das Finanzamt abgeführt.
- Der Sparerpauschbetrag ist dein jährlicher Freibetrag und beträgt 1.000€ bzw. 2.000€ für Ehepaare pro Jahr. Um ihn direkt zu berücksichtigen, sollte beim Depot unbedingt ein Freistellungsauftrag gestellt werden.
- Um ausschüttende und thesaurierende ETFs steuerlich anzugleichen, wird ggf. eine Vorabpauschale erhoben. Trotzdem gibt es bei thesaurierenden ETFs meist weiterhin einen Steuerstundungseffekt.
ETFs und Steuern: Kein Grund zum Kopfzerbrechen
Viele Anleger sind eingeschüchtert davon, sich mit den zu entrichtenden Steuern auseinanderzusetzen, wenn es um ETFs und ähnliche Investments geht. Dabei sind die Regeln relativ einfach und sollten niemanden davon abhalten, in ETFs zu investieren, insbesondere, weil sie automatisch vom deutschen Depotanbieter eingezogen werden. Bei ausländischen Depots funktioniert das nicht – hier bist du selbst für die Versteuerung zuständig.
Dieser Ratgeber soll dir einen Überblick über die steuerlichen Aspekte verschaffen. Gerade bei komplexen Steuersituationen ist es jedoch sinnvoll, einen Steuerberater zu rate zu ziehen.
Einen Einblick in die Welt der Steuern bei ETFs und Spartipps bietet auch unser Video zum Thema:
Welche Steuern fallen bei der Geldanlage in ETFs an?
Die Steuern bei Geldanlagen in ETFs setzen sich aus drei Komponenten zusammen: Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer.
Kapitalertragsteuer von 25%
Die Kapitalertrag- oder auch Abgeltungssteuer beträgt derzeit pauschal 25%. Sie ändert sich also nicht mit der Höhe der zu versteuernden Erträge. Sie ist eine sogenannte Quellensteuer, was bedeutet, dass sie direkt dort abgeschöpft wird, wo die Kapitalerträge entstehen. In der Regel kümmert sich dein Broker automatisch um die korrekte Abführung der Kapitalertragsteuer. Das hat für Anleger den Vorteil, dass sie die Steuer in jedem Fall bezahlen und sich keine Gedanken über eine Steuererklärung machen müssen.
Solidaritätszuschlag (Soli) von 5,5%
Der vielfach kritisierte Solidaritätszuschlag gilt weiterhin für Anleger. Seit 2021 zahlen ungefähr 90% der Lohn- und Einkommensteuerzahler keinen Solidaritätszuschlag. Für Besserverdiener und Kapitalgesellschaften bleibt er hingegen bestehen. Der Soli beträgt bei Kapitalerträgen 5,5% der Kapitalertragsteuer, also 5,5% von 25%. Vom Bruttobetrag gehen somit 1,375% an Soli ab (5,5% von den 25%).
Eventuell Kirchensteuer von 8% bzw. 9%
Wer kirchensteuerpflichtig ist, da er Mitglied einer religiösen Gemeinschaft ist, die diese durch den Staat erheben lässt, bezahlt noch einmal 8% (Bayern und Baden-Württemberg) oder 9% (alle weiteren Bundesländer) auf die zu entrichtende Kapitalertragsteuer. Es ist möglich, durch einen Sperrvermerk beim Bundeszentralamt für Steuern zu erwirken, dass die Religionszugehörigkeit nicht an die betreffenden Banken weitergegeben und damit die Kirchensteuer nicht automatisch eingezogen wird. Wenn du aus der Kirche ausgetreten bist, fällt für dich keine Kirchensteuer mehr an.
Worauf fallen Steuern bei ETFs an?
Diese Frage ist zentral, da Steuern gerade bei hohen Kapitalerträgen einen großen finanziellen Unterschied machen und demnach die Wahl des ETFs bzw. Anlageprodukts beeinflussen können.
Die Kapitalertragsteuer fällt pauschal auf diese drei Arten von Kapitalerträgen an:
Dividenden/Ausschüttungen: von Dividenden-Aktien oder ausschüttenden ETFs
Realisierte Kursgewinne: wenn du ein Wertpapier mit Gewinn verkaufst
Wie sich das auf ausschüttende und thesaurierende ETFs auswirkt, erklären wir weiter unten.
Freibetrag bei Kapitalanlagen: Der Sparerpauschbetrag
Wie bei vielen anderen Steuermodellen gibt es auch bei der Kapitalertragsteuer einen Freibetrag. Dieser nennt sich Sparerpauschbetrag und liegt bei 1.000€ pro Jahr für Einzelpersonen bzw. 2.000€ für Ehepaare. Es ist möglich, diesen Betrag über verschiedene Finanzinstitute aufzuteilen. Hierbei gilt das Zuflussprinzip. Die Steuern auf Kapitalerträge, die über den Sparerpauschbetrag hinausgehen, werden also dann fällig, wenn sie entstehen.
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Bis zum Jahresende kann ein Freistellungsauftrag gestellt werden. Wer vergessen hat, einen solchen Freistellungsauftrag zu stellen, kann sich die Steuern auch noch im Nachhinein per Steuererklärung vom Finanzamt zurückholen. Dies kostet aber unnötig Zeit und ist sehr viel aufwendiger, als den Freistellungsauftrag direkt einzurichten.
Zusätzlicher Steuervorteil: Die Teilfreistellungsquote bei ETFs
Neben dem Sparerpauschbetrag ist seit der Investmentsteuerreform 2018 ein Teil des Investitionsvolumens steuerlich freigestellt. Wie viel freigestellt wird, bestimmt die sogenannte Teilfreistellungsquote. Sie gilt sowohl bei Ausschüttungsgewinnen als auch bei der Vorabpauschale.
Die Höhe der Teilfreistellungsquote bemisst sich an der Zusammensetzung des betroffenen Fonds. Ab einem Aktienanteil von über 50% werden ganze 30% der Ausschüttungen von der Steuer freigestellt.
| Fondsart | Zusammensetzung | Teilfreistellungsquote |
|---|---|---|
| Immobilienfonds | ≥ 51% Immobilien | 60% |
| Aktienfonds | ≥ 51% Aktienanteil | 30% |
| Mischfonds | ≥ 25% Aktienanteil | 15% |
| Mischfonds | < 25% Aktienanteil | 0% |
Für ETFs, die den Kapitalmarkt komplett synthetisch durch Tauschgeschäfte nachbilden, sogenannte fully funded Swap-ETFs, gilt die Teilfreistellungsquote übrigens nicht. Sie bezieht sich nämlich auf echte Kapitalbeteiligungen am Markt. Fully funded Swaps sind aber auf dem ETF-Markt eher selten.
Steuerfrei dank Nichtveranlagungs-Bescheinigung
Da die Kapitalertragsteuer bei 25% liegt, ist sie für manche Gruppen wie Studenten oder Geringverdiener höher als der persönliche Grenzsteuersatz, der auf das Einkommen erhoben wird. Um das auszugleichen, gibt es die Möglichkeit einer Nichtveranlagungs-Bescheinigung (NV-Bescheinigung). Diese kannst du beim Finanzamt beantragen und bei deinem Broker einreichen. Dann versteuerst du deine Erträge zum persönlichen Grenzsteuersatz.
Vorabpauschale und ETFs
Durch die Investmentsteuerreform gibt es seit Anfang 2019 die sogenannte Vorabpauschale, um die steuerliche Balance zwischen thesaurierenden und ausschüttenden Fonds bzw. ETFs wiederherzustellen.
Vorher waren thesaurierende ETFs steuerlich vorteilhaft, weil bei ihnen der Steuerabzug ausschließlich bei Realisierung der Erträge vorgenommen wurde. Dadurch kam es zu einem Steuerstundungseffekt. Dieser entsteht, wenn die Steuerzahlung bis zur Realisierung der Gewinne aufgeschoben wird.
Die Vorabpauschale versucht, das auszugleichen. Begrenzt ist sie dadurch, dass sie nur anfällt, wenn sie niedriger ist als der Wertzuwachs des Fonds, für den sie berechnet wird. Das bedeutet, dass auf ETFs ohne Wertzuwachs oder sogar mit Verlust keine Vorabpauschale anfällt.
Die Vorabpauschale ist die Berechnungsgrundlage für die Besteuerung von vor allem thesaurierenden ETFs. Sie wird aus dem Wertzuwachs des Fonds, einem Anteil des Basiszinses der Bundesbank und der jeweiligen Teilfreistellung je nach Fondsart berechnet. Mit unserem Vorabpauschale Rechner kannst du das ganz einfach kalkulieren.
Was ist steuerlich besser: ausschüttend oder thesaurierend?
Für die Vorabpauschale wird mit einem fiktiven Wertzuwachs gerechnet. Dafür legt die Deutsche Bundesbank einen Basiszins fest. In der Niedrigzinsphase war der Basiszins negativ, sodass keine Vorabpauschale anfiel.
Die Vorabpauschale ist in der Regel geringer als die Steuer auf Ausschüttungen. Möglich ist auch, dass bei einem ausschüttenden Fonds zusätzlich eine Vorabpauschale erhoben wird. Die Steuerbelastung beim thesaurierenden Fonds ist aber maximal so hoch, wie beim ausschüttenden Fonds.
Dank des Sparerpauschbetrags eröffnen sich auch hier Möglichkeiten für Anleger, um Steuern zu sparen. Bei beiden Methoden nutzt man den Sparerpauschbetrag aus, denn steuerbefreite Fondseinkünfte werden nicht noch einmal besteuert, etwa beim endgültigen Verkauf.
Viele Broker bieten eine automatische Wiederanlage an, wodurch der ausschüttende ETF seine Erträge durch den Sparerpauschbetrag deckt und trotzdem den Zinseszinseffekt eines thesaurierenden ETFs bietet. Alternativ können auch Verkäufe bei einem thesaurierenden ETF durchgeführt werden. In diesem Fall werden gerade so viele Anteile verkauft, dass der Sparerpauschbetrag genau ausgenutzt wird.
Schenkungssteuer bei ETF-Depots vermeiden
Für (Ehe-)Paare stellt sich die Frage, ob die Partner ein Gemeinschaftsdepot oder zwei Einzeldepots eröffnen sollen. Da beim Gemeinschaftsdepot die Schenkungssteuer ins Spiel kommen kann, lautet die Empfehlung ganz klar: immer zwei getrennte Depots eröffnen.
Für Ehepaare gilt ein Schenkungssteuer-Freibetrag von 500.000€ in einem Zeitraum von 10 Jahren. Für nicht verheiratete Paare sind es lediglich 20.000€. Wenn nur ein Partner Geld auf das Depot einzahlt, kann die Hälfte davon vom Finanzamt als Schenkung verstanden werden, da das Vermögen nun beiden gehört. Auch wenn unterschiedlich viel auf das Depot eingezahlt wird, muss auf die Schenkungssteuer geachtet werden.
Aus diesem Grund ist es sinnvoller, zwei getrennte Depots zu eröffnen und sich bei Bedarf gegenseitig eine Vollmacht auszustellen. Dadurch haben die Partner Zugriff auf das Depot des anderen, aber der Schenkungssteuer-Freibetrag wird nicht angetastet.
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